Abschiebungshaft
Wenn ein Ausländer zum Verlassen der Bundesrepublik verpflichtet ist und eine Abschiebung erfolgen soll, kann die Ausländerbehörde beim Amtsgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftbeschluss erhalten.
Das Gericht kann zum Beispiel Haft anordnen, wenn
- der Ausländer zu einem angekündigten Abschiebungstermin nicht erschienen ist
- der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will
Die formalen Anforderungen an einen Haftantrag sind recht hoch, so dass eine Anordnung möglicherweise rechtswidrig verfügt wurde.
Abschiebungshaft ist für längstens 6 Monate zulässig und kann auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen nicht erolgen kann.
Plant die Ausländerbehörde eine Festnahme, ist sie grundsätzlich verpflichtet, zuvor einen richterlichen Beschluss zu beantragen. Nach der Festnahme ist der Betroffene so schnell wie möglich dem Richter vorzuführen, der über die weitere Haft entscheidet.
Neben der Frage, ob Abschiebungshaft zulässig ist, geht es häufig darum, ob eine Abschiebung in das Heimatland verhindert werden kann. Hierzu müsste parallel zum Haftverfahren versucht werden, beim Verwaltungsgericht eine Duldung zu erstreiten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Haftdauer verlängert.
Besteht keine Aussicht auf Duldung, kann entweder versucht werden, dass ein Haftbeschluss z.B. im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird oder eine Entlassung aus der Haft gegen Vorlage eines Heimreisetickets zu verhandeln, um die Haftdauer zu verkürzen. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen ab.
In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.