Aufenthaltserlaubnis für Studenten und Absolventen

Aufenthaltserlaubnis
für Studenten und Absolventen

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, kann Ihnen hierzu eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.  Auch wenn Sie noch keinen Studienplatz habe und noch einen Sprachkurs oder ein Studienkolleg absolvieren müssen, können Sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 16b AufenthG). Die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung müssen zumeist vor der Einreise im Visumverfahren von der Auslandsvertretung geprüft werden. Die Ausländerbehörde des Studienortes wird an der Entscheidung beteiligt.  Bei der Antragstellung werden Sie häufig in Interviews zu Ihrer „Studienmotivation“ befragt. Es empfiehlt sich daher, über Kenntnisse des Inhalts und den Ablauf des Studiums zu verfügen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird häufig mit einer sog. „auflösenden Bedingung“ versehen, wie z.B. „Erlischt mit Beendigung des Studiums im Fach Geschichte an der Humboldt-Universität“. Tritt diese Bedingung ein, weil Sie z.B. den Studiengang oder die Universität wechseln, erlischt der Aufenthaltstitel automatisch, auch wenn das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Studiengang müssen Sie dann unbedingt vor Ihrem Studienplatzwechsel stellen.

Ein Studienfachwechsel wird häufig nur in den ersten Semestern zugelassen. Ein anschließendes Aufbaustudium ist möglich, wenn von einem erfolgreichen Abschluss innerhalb von einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann. Die Praxis der Ausländerbehörden ist hier allerdings recht unterschiedlich.

Ihre studentische Aufenthaltserlaubnis wird so lange verlängert, wie zu erwarten ist, dass das Studienziel noch erreicht werden kann. Abhängig von der durchschnittlichen Studienzeit wird die Ausländerbehörde nach einer gewissen Studiendauer eine Studienprognose der Hochschule darüber verlangen, bis wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss zu rechnen ist.

Brechen Sie Ihre Studium ab, können Sie nur im Ausnahmefall in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Sie vor Studienabbruch einen Ausbildungsvertrag vorlegen können.

Als Studierendem ist Ihnen eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule grundsätzlich erlaubt. Eine weitere Erwerbstätigkeit  ist ohne weitere Prüfung im Rahmen von 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr oder für studentische Nebentätigkeiten erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings regelmäßig ausgeschlossen.

Als Absolvent oder Absolventin einer deutschen Hochschule erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 18 Monate zur Jobsuche. Während der Zeit der Arbeitssuche besteht voller Zugang zum Arbeitsmarkt. Zur Verlängerung ist dann aber ein Arbeitsangebot erforderlich, „zu der die Qualifikation befähigt„. Die beabsichtigte Tätigkeit muss daher einen Zusammenhang mit der Ausbildung aufweisen.

Eine Vorrangprüfung findet bei Absolventen und Absolventinnen deutscher Hochschulen nicht statt. Allerdings prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob das Gehalt der ortsüblichen oder tariflichen Vergütung entspricht. Entsprechende Informationen finden sich im „Entgeltatlas„.

Als Absolventen und Absolventinnen deutscher Hochschulen erhalten Sie eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, wenn sie seit zwei Jahren eine dem Abschluss entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (§ 18c AufenthG).

Wenn Sie über einen ausländischen Hochschulabschluss oder anerkannten Berufsabschluss verfügen, können Sie ein Visum zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalts für diese Zeit selbst sichern können. Wenn Sie während dieser Zeit ein Jobangebot erhalten, kann Ihnen ohne Ausreise ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder eine BlueCard erteilt werden.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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