Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung

Aufenthaltserlaubnis
zur Familienzusammenführung

Sie möchten, dass Ihr Ehepartner, Ihre Kinder oder andere Familienangehörige zu Ihnen nach Deutschland ziehen? Wir prüfen, ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht und begleiten Sie durch das Visum- und Aufenthaltsverfahren.

Wer kann nachziehen?

Ein Familiennachzug ist grundsätzlich für die Kernfamilie möglich:

  • Ehegatten
  • minderjährige Kinder
  • Eltern zu minderjährigen Kindern

Für andere Familienangehörige (z. B. Eltern zu erwachsenen Kindern) ist ein Nachzug nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Ehegattennachzug

Der Nachzug eines Ehepartners ist in vielen Fällen möglich – insbesondere zu deutschen Staatsangehörigen besteht grundsätzlich ein Anspruch.

Typische Voraussetzungen sind:

  • Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1)
  • wirksame Ehe
  • Einreise mit dem richtigen Visum

Beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner muss zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert sein.

Beim Nachzug zu einem deutschen Ehepartner ist ein bestimmtes Mindesteinkommen in der Regel nicht erforderlich.

Nachzug von Kindern

  • Grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr möglich
  • Bis 18 Jahre nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. C1-Sprachkenntnisse oder Nachzug zu Fachkräften)

Der Nachzug setzt in der Regel voraus, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll.

Nachzug von Eltern

Der Nachzug von Eltern ist nur eingeschränkt möglich:

  • zu minderjährigen deutschen Kindern: grundsätzlich möglich
  • zu minderjährigen ausländischen Kindern: nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Schutzstatus)
  • Nachzug zu Fachkräften, die den ersten Aufenthaltstitel als Fachkraft nach März 2023 erhalten haben

Ein Nachzug von Eltern zu erwachsenen Kindern ist praktisch kaum möglich. Einzige Möglichkeit bildet häufig der Nachzug nach EU-Recht in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.

Wichtige Voraussetzungen

  • Einreise mit dem richtigen Visum
    Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nur erteilt, wenn Sie mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sind; eine Umwandlung eines Schengen-Visums in eine Aufenthaltserlaubnis ist meist nicht möglich.
  • Gesicherter Lebensunterhalt (je nach Fall)
    Vor allem beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen erforderlich.
  • Keine Scheinehe
    Die Behörden können prüfen, ob eine echte Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist.

Typische Probleme in der Praxis

  • Ablehnung des Visums durch die Botschaft
  • Zweifel an der wirksamen Ehe
  • Zweifel an der beabsichtigten ehelichen Lebensgemeinschaft (Scheinehe-Vorwurf)
  • fehlende Sprachzertifikate
  • Probleme beim Nachweis des Lebensunterhalts
  • lange Verfahrensdauer

Die Verfahren dauern oft mehrere Monate und erfordern eine sorgfältige Vorbereitung.

Besonderheit: EU-Bürger

Wenn der Nachzug zu einem EU-Bürger erfolgt, gelten häufig günstigere Regelungen nach dem EU-Recht.

Beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen greifen diese Regelungen jedoch nicht.

Eigenständiger Aufenthalt nach Trennung

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner mindestens 3 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben, können Sie eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese ist dann nicht mehr vom Fortbestand der Ehe, bei der Verlängerung jedoch von der eigentständigen Lebensunterhaltssicherung abhängig.

Typischer Fall

Ihr Ehepartner lebt im Ausland und möchte zu Ihnen nach Deutschland ziehen.

Wir prüfen für Sie:

  • ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
  • wie der Antrag optimal vorbereitet wird

So vermeiden Sie Verzögerungen und unnötige Ablehnungen.

Was wir für Sie tun können:

  • Prüfung Ihrer individuellen Situation
  • Strategie für Visum und Aufenthalt
  • Unterstützung bei Anträgen und Unterlagen
  • Kommunikation mit Botschaften und Behörden
  • Vertretung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Was wir leider nicht für Sie tun können:

  • eine beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens erreichen

Jetzt Beratungstermin anfragen