Ausweisung / Einreisesperre

Ausweisung / Einreisesperre

Wenn Sie einen Ausweisungsbescheid erhalten, erlischt Ihr Aufenthaltstitel und es entsteht die Verpflichtung auszureisen.

Bevor eine Ausweisungsentscheidung erlassen wird, hat die Ausländerbehörde die (staatlichen) Ausweisungsinteressen und die (privaten) Bleibeinteressen gegeneinander abzuwägen. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden kann. Wenn Sie z.B. eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, muss die Behörde dies berücksichtigen. Für EU-Bürger und deren Familienangehörigen ist EU-Recht zu beachten. Bei einer Abwägung sind in jedem Fall die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die bestehenden Bindungen an das Bundesgebiet und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Wenn die Ausländerbehörde Ihnen mitteilt, dass eine Ausweisung beabsichtigt ist, sollten Sie sich so früh wie möglich beraten lassen und alle relevanten Gesichtspunkte mitteilen. Nur so kann Ihre individuelle Situation in einer Entscheidung berücksichtigt werden, damit erreicht werden kann, dass von einer Ausweisung möglichst abgesehen wird.

Ist bereits eine Ausweisung ergangen, kann diese gerichtlich überprüft werden. Auch hierbei kommt es darauf an, dass alle günstigen Gesichtspunkte vorgetragen werden, auch wenn sie sich erst während des laufenden Verfahrens ergeben haben. Häufig muss gleichzeitig versucht werden, mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine Abschiebung vor einer abschießenden gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.

Wenn gegen Sie eine Ausweisungsentscheidung ergangen ist oder Sie abgeschoben wurden, resultiert hieraus eine Einreisesperre für alle Staaten des „Schengen-Raumes“ (viele Staaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz).

Die Länge der Einreisesperre muss zusammen mit der Ausweisung und vor der Abschiebung befristet werden. Die Länge der Frist hängt vom Grund der Ausweisung oder Abschiebung, dem Interesse an einer Wiedereinreise und der Verwaltungspraxis der entscheidenden Ausländerbehörde ab. Die Frist darf normalerweise fünf Jahre nicht überschreiten.

Wurden Sie in der Vergangenheit abgeschoben, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Behörde eine Erstattung der Kosten verlangen kann. Kosten einer Abschiebungshaft können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese rechtmäßig verfügt wurde.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.


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