Duldung

Duldung

Eine Duldung ist zwar kein Aufenthalttitel, sondern nur die Bescheinigung einer „vorübergehenden“ Aussetzung der Abschiebung. Gleichwohl ist eine Duldung für viele, die keinen Aufenthaltstitel erhalten können, die letzte Hoffnung auf einen zeitweiligen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik.

Sie haben einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung, wenn die an sich geforderte Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, z.B:

  • es gibt keine Flugverbindungen ins Heimatland
  • der für eine Abschiebung erforderliche Pass liegt der Ausländerbehörde (noch) nicht vor
  • eine Abschiebung ist für Sie z.B: aus gesundheitlichen Gründen lebensgefährlich
  • Sie haben eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf begonnen (sog. Ausbildungsduldung).

Nach einer Duldungszeit von längstens 18 Monaten soll ein (humanitärer) Aufenthaltstitel erteilt werden. In der Praxis ist es aber keine Seltenheit, dass auch über mehrere Jahre lediglich eine Duldung verlängert wird. Dies wird durch die Ausländerbehörde häufig damit begründet, dass Sie ein Abschiebungshindernis selbst verschuldet haben, weil Sie beispielsweise an der Beschaffung eines Reisepasses nicht mitwirken.

Grundsätzlich kann mit einer Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ausreisehindernis „selbst verschuldet“ ist, die für die Abschiebung notwendigen Dokumenten nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen gilt ein Arbeitsverbot nahezu unbegrenzt.

Wenn Ihnen eine Duldung nicht erteilt oder verlängert und stattdessen eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt wird, kann eine Abschiebung unmittelbar bevorstehen. Ob durch die Beantragung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Abschiebung verhindert werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Wird eine Duldung nicht verlängert, ist dringend erforderlich sofort eine Beratungsstelle oder einen Anwalt  aufzusuchen!

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Marten Kaspar.

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