Einbürgerung

Einbürgerung

Am 27. Juni 2024 wird ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft treten.

Die Neuregelung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

    • die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland betragen künftig 5 Jahre,
    • eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, bei „besonderen Integrationsleistungen“ (C1-Sprachkenntnisse und besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement),
    • es ist nicht mehr erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben („doppelte Staatsangehörigkeit„),
    • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung künftig in der Regel ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige)
    • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Auch wenn Sie einen Einbürgerungsantrag vor dem 27. Juni 2024  gestellt haben, können Sie nach diesem Datum eingebürgert werden, ohne die Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können weiterhin miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht lange genug in Deutschland sind.

Ehepartner eines Deutschen können weiterhin eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen sind: B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest und keine gravierenden Vorstrafen.

In Deutschland geborene Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt

Wenn Sie in Berlin wohnen, beachten Sie bitte zusätzlich folgendes:

Seit Januar 2024 ist eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung für die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren in Berlin zuständig. Neue Anträge können über eine Online-Plattform gestellt werden, was zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung führt.

Alle von den Bezirksämtern noch nicht abschließend bearbeiteten Anträge werden nun von der Zentralbehörde weiter bearbeitet. Wegen rund 40.000 unbearbeiteter Altverfahren ist für diese weiterhin mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Es ist grundsätzlich möglich, einen neuen Online-Antrag mit aktualisierten Unterlagen zu stellen. Dies kann zu einer Verfahrensbeschleunigung führen; allerdings muss die  Verwaltungsgebühr in diesem Fall erneut gezahlt werden.

Gerne sind wir bei der Antragstellung behilflich, haben aber leider keine Möglichkeit, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen.

Wegen der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren, beschleunigt auch eine Untätigkeitsklage  das Verfahren in der Regel nicht.

Im Einbürgerungsverfahren berät und betreut Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.

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