Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung

Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit

aktueller Hinweis (November 2023):
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz vereinfacht künftig die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung:

ab März 2024:  „Erfahrungssäule“:
Auch ohne formale Anerkennung Ihrer Ausbildung in Deutschland kann Ihnen ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie 

    • eine ausländische Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren besitzen,
    • die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist
    • sie über eine zweijährige Berufserfahrung  in den letzten 5 Jahren verfügen und
    • ein Jobangebot mit einem Mindestgehalt von voraussichtlich etwa 40.000 EUR haben.

ab Juni 2024: „Chancenkarte“:
Die neue Chancenkarte ist  ein Visum zur Jobsuche. Mindestvoraussetzungen sind 

    • eine zweijährige ausländische Berufsausbildung, die im Ausbildungsstaat der Ausbildung anerkannt ist und
    • einfache Deutschkenntnisse (A1) oder gute Englischkenntnisse (B2).

In einem Punktesystem müssen Sie 6 Punkte erreichen, die für Berufsqualifikation, Berufserfahrung,  Sprachniveau, Alter und rechtmäßige Voraufenthalte vergeben werden.

Erfahren Sie mehr Details über die Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsrecht im englischsprachigen Podcast „Germany in Focus“ mit einem Interview mit Rechtsanwalt Sven Hasse (ab Minute 5:45)

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung die folgenden Voraussetzungen:

Um eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten zu können, benötigen Sie in der Regel, eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation in einem Ausbildungsberuf oder einen akademischen Abschluss.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie für eine Blaue Karte EU in Frage kommen. Wenn Sie die geforderte Einkommensgrenze nicht erreichen oder eine nicht-akademische Ausbildung haben, können Sie in den folgenden Fällen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten:

Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (mit anerkannter Berufsausbildung)

Eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft können Sie erhalten, wenn Sie

  • eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder einen Studienabschluss besitzen,
  • die Berufsausbildung oder das Studium als gleichwertig anerkannt ist,
  • Sie ein Arbeitsplatzangebot für einen entsprechenden Beruf vorlegen können,
  • die Bundesagentur für Arbeit bestätigt hat, dass das Gehalt dem für diese Stelle ortsüblichen entspricht.

Ob ein ausländischer Hochschulabschluss als gleichwertig anerkannt wird, können Sie auf dem Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse recherchieren. Wenn Sie Ihren Abschluss dort nicht finden, sollten Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen.

Welche Stelle für die Anerkennung einer nicht akademischen Berufsausbildung zuständig ist, können Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de recherchieren.

Um das Visumverfahren zu beschleunigen, kann Ihr Arbeitgeber die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bereits vor Beantragung des Visum einholen. Gerne sind auch wir hierbei behilflich.

Ergibt sich im Anerkennungsverfahren, dass Ihre Ausbildung nur teilweise anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, fehlende Qualifikationsmaßnahmen im Inland nachzuholen und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung zu erhalten (s.u.).

Aufenthaltserlaubnis ohne qualifizierte Berufsausbildung

Als Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und der USA  kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung auch dann erteilt werden, wenn Sie keine anerkannte Berufsqualifikation nachweisen können (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordung). Voraussetzung ist, dass keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen dem Üblichen entsprechen. Als Staatsangehörige der genannten Staaten können Sie einen Antrag auch während eines Besuchsaufenhaltes stellen.

Als Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann Ihnen ein Visum zur Ausübung einer  Erwerbstätigkeit in erteilt werden, (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung), wenn Sie

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen,
  • den Antrag bei der Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland stellen,
  • keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung),
  • in den letzten 2 Jahren keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

Wenn Sie keine der genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten mindestens 2-jährigen Ausbildungsberuf nachweisen können.

Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung

Müssen Sie für die Anerkennung einer Ausbildung Weiterbildungsmaßnahmen oder Prüfungen absolvieren, kann Ihnen hierfür eine Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate erteilt werden (§ 16d AufenthG). Die zuständige Anerkennungsstelle muss Ihnen hierfür bestätigen, dass entsprechende Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind.

Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung

Für eine betriebliche Berufsausbildung kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn keine inländischen Ausbildungsbewerber zur Verfügung steht (Vorrangprüfung), § 16a AufenthG. Wie bei den meisten Aufenthaltstiteln muss – z.B. durch die Ausbildungsvergütung – Ihr Lebensunterhalt gesicherte sein.

Der Botschaft steht zudem Ermessen zu. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob Sie die Ausbildung erfolgreicher abschließen können. Hierbei können z.B. Ihr Alter und Ihre Sprachkenntnisse berücksichtigt werden.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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