Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Erleichterungen für die Einwanderung von Fachkräften beschlossen.
Bitte prüfen Sie zuerst, ob Sie für eine Blaue Karte EU in Frage kommen.
Wenn Sie die geforderte Einkommensgrenze nicht erreichen oder die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllen, haben Sie folgende Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten:
Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (mit anerkannter Berufsausbildung), § 18a und 18b AufenthG
Sie gelten als Fachkraft, wenn Sie
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- eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder einen Studienabschluss besitzen,
- die Berufsausbildung oder das Studium als gleichwertig anerkannt ist,
Ob ein ausländischer Hochschulabschluss als gleichwertig anerkannt wird, können Sie auf dem Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN-Datenbank) recherchieren. Wenn Sie Ihren Abschluss dort nicht finden, können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen.
Wenn Sie über eine nicht akademische Berufsausbildung verfügen, können Sie die Anerkennungsstelle unter www.anerkennung-in-deutschland.de recherchieren.
Als Fachkraft (mit einem anerkanntem Abschluss) können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erhalten, wenn Sie
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- ein Angebot für einen Arbeitsplatz vorlegen, der eine Berufsqualfifiation voraussetzt (keine Hilfstätigkeit)
- die Bundesagentur für Arbeit bestätigt hat, dass das Gehalt für die konkrete Stelle ortsüblich oder tariflich ist.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, kann Ihr Arbeitgeber die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bereits vor Beantragung des Visum einholen, um das Verfahren zu beschleunigen oder das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“ nutzen.
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ohne vorherige Anerkennung Ihrer Qualifikation
Sie haben im Ausland eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und Ihre Ausbildung ist vom Ausbildungsstaat anerkannt?
Dies müssen Sie zunächst durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bestätigen lassen.
Sie können dann für eine Tätigkeit in Ihrem Beruf eine Aufenthaltserlaubnis für „Personen mit berufspraktischer Erfahrung“ (§ 19c AufentG, § 6 BeschV) erhalten, wenn Sie
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- in Ihrem Beruf zwei Jahre Erfahrung haben und
- ein Bruttojahresgehalt vom 40.770 € erhalten oder der Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden ist.
Wenn Sie noch keine Berufserfahrung haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens (§ 16d AufenthG) erhalten, wenn
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- sich ein deutscher Arbeitgeber verpflichtet, nach der Einreise ein Anerkennungsverfahren zu betreiben („Anerkennungspartnerschaft“) und
- Sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau besitzen.
Wenn Sie noch keinen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie eine Chancenkarte zur Jobsuche (§ 20a AufenthG) erhalten. Hierfür benötigen Sie
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- einen im Ausland anerkannten Berufsasbschluss
- eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Deutschkenntnisse auf A1-Niveau oder Englischkenntnisse auf B2-Niveau
- 6 Punkte, die vergeben werden für Ihre Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beufserfahrung, Alter, und Voraufenthalte.
Fachkräfte mit in Deutschland anerkannten Hochschulabschlüssen können unmittelbar die Chancenkarte erhalten.
Einen Self-Check, ob Sie die Voraussetzungen der Chancenkarte erfüllen können Sie hier durchführen.
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung für bestimmte Staatsangehörige unabhängig von der Qualifikation
Als Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und der USA kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung auch dann erteilt werden, wenn Sie keine anerkannte Berufsqualifikation nachweisen können (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordung). Voraussetzung ist, dass keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen dem Üblichen entsprechen. Als Staatsangehörige der genannten Staaten können Sie einen Antrag auch während eines Besuchsaufenhaltes stellen.
Als Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann Ihnen ein Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in erteilt werden, (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung), wenn Sie
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- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen,
- den Antrag bei der Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland stellen,
- keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung),
- in den letzten 2 Jahren keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Für eine betriebliche Berufsausbildung kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn keine inländischen Ausbildungsbewerber zur Verfügung steht (Vorrangprüfung), § 16a AufenthG. Wie bei den meisten Aufenthaltstiteln muss – z.B. durch die Ausbildungsvergütung – Ihr Lebensunterhalt gesicherte sein.
Der Botschaft steht zudem Ermessen zu. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob Sie die Ausbildung erfolgreicher abschließen können. Hierbei können z.B. Ihr Alter und Ihre Sprachkenntnisse berücksichtigt werden.
In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.