Aufenthaltserlaubnis für Selbständige, Freiberufler und Künstler

Aufenthaltserlaubnis
für Selbständige, Freiberufler und Künstler

Selbständige und Freiberufler können nach § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung ihres Unternehmens in Deutschland erhalten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) von juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft), wenn sie am unternehmerischen Risiko der Firma beteiligt sind.

Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit verlangt das Gesetz

    • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis
    • positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft und
    • die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Mindestinvestitionssummen oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen müssen nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist aber eine gute Unternehmensidee und ein Konzept, das sich bei Analyse der Marktsituation als tragfähig und finanzierbar erweist. Eine gute Qualifikation des Unternehmers, positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Beiträge zu Innovation und Forschung sind förderlich. Unternehmer, die älter als 45 Jahre sind, müssen außerdem eine „angemessene“ Altersversogung nachweisen.

Die Ausländerbehörde beteiligt zur Beurteilung des Businessplans die örtlichen Wirtschaftsbehörden wie die Industrie- und Handelskammer oder das Wirtschaftsministerium. Auf Grund der eingereichten Unterlagen erstellen diese ein Gutachten, ob ein wirtschaftliches Interesse an der Gründung eines solchen Unternehmens besteht. Dieses  Prüfverfahren ist häufig leider langwierig.  Es ist empfehlenswert, einen Business- und Finanzplan gründlich vorzubereiten.

War ein Unternehmen nach 3 Jahren erfolgreich, so kann im Ermessen eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Nach 5 Jahren besteht hierauf ein Rechtsanspruch.

Für Anträge zur selbständigen Tätigkeit können  wir Ihnen eine auch auf Unternehmensgründungen spezialisierte Kanzlei empfehlen.

Für Künstler und andere Freiberufler hat die Landesregierung von Berlin grundsätzlich ein besonderes wirtschaftliches Interesse erklärt. Hierdurch wird das Erteilungsverfahren deutlich vereinfacht. Voraussetzung ist neben dem Nachweis der freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit insbesondere der Nachweis hinreichender Engagements oder finanzieller Mittel, um den Aufenthalt zu finanzieren. 

Bei Anträgen von Freiberuflern unterstützt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht  Sven Hasse.

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