Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung

Aufenthaltserlaubnis
zur Familienzusammenführung

Wenn ein Teil Ihrer Familie im Ausland lebt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten.

Ausländiche Ehepartner  eines deutschen Staatsangehörigen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung. Die Botschaften verlangen den Nachweis einfacher deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A1 und akzeptieren meist nur Zertifikate des Goethe-Instituts. Ausnahmen vom Sprachtesterfordernis gibt es für Ehegatten mit Hochschulabschluss oder beim Familiennachzug zu Hochqualifizierten. Vom Sprachnachweis kann dann abgesehen werden, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse trotz entsprechender Bemühungen seit einem Jahr erfolglos geblieben ist oder im Herkunftsland keine Sprachschulen zur Verfügung stehen.

Bei einem Familiennachzug zu einem ausländischen Ehegatten müssen Sie  zusätzlich nachweisen, dass der Lebensunterhalt auch bei einem Nachzug gesichert ist. Erfolgt der Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten, ist kein Nachweis eines bestimmten Einkommens erforderlich.

Wird Ihnen durch die Behörden unterstellt, dass eine Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen wurde (sog. Scheinehe), müssen Sie mit einer Befragungen rechnen. Wird der Verdacht einer Scheinehe hierbei nicht ausgeräumt, bleibt häufig nur, diese Vermutung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu widerlegen.

Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten seit mindestens drei Jahre ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben, erhalten Sie eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis. Hierbei kommt es nicht auf eine formal bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, sondern auf die Dauer des Zusammenlebens an.

Möchten Sie, dass Ihre Kindern zu Ihnen ziehen, ist dies i.d.R. nur bis zum Alter von 16 Jahren möglich. Bei der gemeinsamen Einreise der Kinder mit seinen sorgeberechtigten Eltern oder wenn das Kind Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 verfügt, kann ein Nachzug bis zum 18. Lebensjahr erfolgen.

Als ausländischer Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über das Sorgerecht verfügen. Wenn Sie zwar kein Sorgerecht aber zumindest ein Umgangsrecht für das Kind besitzen, ist die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn Sie tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen. Ein Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen ausländischen Kind ist nur möglich, wenn dem Kind Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist und sich bislang kein Elternteil im Bundesgebiet befindet.

Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig, dass Sie mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sin. Nach einer Einreise mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise meistens ausgeschlossen. Ausnahmen können bei einer Eheschließung in Deutschland, der Geburt eines Kindes in Deutschland oder dem Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates in Frage kommen.

Einen Familiennachzug von Eltern oder Großeltern zu in Deutschland lebenden erwachsenen (deutschen) Kindern lässt das Gesetz leider faktisch kaum zu.

Wenn Sie zu einem in Deutschland lebenden EU-Bürger nachziehen möchten, ist vorrangig das großzügigere EU-Recht anwendbar. Wenn Sie zu einem deutschen Staatsangehörigen nachziehen möchten, findet das EU-Recht allerdings keine Anwendung. Es kommt hier zu einer vom Gesetzgeber gewollten Schlechterstellung deutscher Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern. Ggf. kommt hier jedoch ein Familiennachzug in ein anderes EU-Land in Frage.

In einer Beratung sollte geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann. Haben Sie bereits eine ablehnende Entscheidung erhalten, beraten wir Sie gerne, ob die Durchsetzung der Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe sinnvoll ist oder ein Remonstrationsverfahren Erfolg verspricht.

Für eine Klage gegen die Ablehnung eines Visums ist das Verwaltungsgericht Berlin ausschließlich zuständig. Wir bieten Ihnen Besprechungstermine gerne als Internetkonferenz oder per Telefon an.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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