Einbürgerung

Einbürgerung

Seit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27.06.2024 können Sie eingebürgert werden, wenn Sie

    • seit 5 Jahren Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
    • einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen
      (mit folgenden Aufenthaltstiteln ist eine Einbürgerung nicht möglich: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c),
    • B 1 Sprachkenntisse haben
    • einen Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“ absolviert haben
    • keine wesentlichen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren
    • die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben werden („doppelte Staatsangehörigkeit„),
    • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung in der Regel ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige oder Härtefälle)
    • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Bei C1-Sprachkenntnissen und besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement  kann die Aufenthaltszeit auf 3 Jahre verkürzt werden.

Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht fünf Jahre in Deutschland sind.

Ehepartner eines Deutschen können eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

In Deutschland nach dem 27.6.2024 geborene Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn sich mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt

Wenn Sie in Berlin wohnen, beachten Sie bitte zusätzlich folgendes:

Seit Januar 2024 ist eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung für die Bearbeitung aller Einbürgerungsverfahren in Berlin zuständig. Neue Anträge können über eine Online-Plattform gestellt werden, was zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung führt.

Alle von den Bezirksämtern noch nicht abschließend bearbeiteten Anträge werden von der Zentralbehörde weiter bearbeitet. Es ist grundsätzlich möglich, einen neuen Online-Antrag mit aktualisierten Unterlagen zu stellen. Dies kann zu einer Verfahrensbeschleunigung führen; allerdings muss die  Verwaltungsgebühr in diesem Fall erneut gezahlt werden.

Gerne sind wir bei der Antragstellung behilflich, damit der Antrag möglichst vollständig und richtig gestellt wird. Dies kann die Bearbeitung des Antrages beschleunigen. Möglichkeiten, die Behörden zu einer bevorzugten Verfahrensbearbeitung zu bewegen, haben wir leider nicht. 

Informationen zu den Möglichkeiten und Kostenrisiken einer Untätigkeitsklage  haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Im Einbürgerungsverfahren beraten Sie unsere Fachanwälte für Migrationsrecht Sven Hasse und Marten Kaspar.

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