Familiennachzug zu Unionsbürgern

Familiennachzug zu Unionsbürgern

Wenn Sie Unionsbürger sind, können Sie unter erleichterten Bedingungen Familienangehörige nachziehen lassen und mit ihnen zusammenleben.

Diese Regelungen sind dann anwendbar, wenn Sie

    • die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, Nowegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz besitzen
    • in einem anderen EU-Land leben 
    • in diesem EU-Land arbeiten/selbständig sind oder sich selbst finanzieren können.

Beispiele:
Sie sind deutsche Staatsangehörige und arbeiten in Belgien und möchten, dass Ihre 20-jährige Tochter mit russischer Staatsangehörigkeit nach Belgien zieht. 

Sie sind spanischer Staatsangehöriger und wohnen und arbeiten in Deutschland. Sie möchten Ihre afghanische Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen.

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und leben in Österreich. Sie arbeiten aus dem Homeoffice für eine Firma in Deutschland. Ihr Einkommen reicht aus, damit Sie und Ihre Familie in Österreich davon leben können. 

Folgende Familienangehörige können Sie nachziehen lassen:

    • Ehepartner*innen 
    • Kinder oder Enkelkinder unter 21 Jahren
    • Kinder, Enkelkinder des Ehegatten unter 21 Jahren
      ohne weitere Voraussetzungen
    • Eltern oder Großeltern
    • Schwiegereltern oder Großeltern des Ehegatten
    • Kinder, Enkelkinder oder Stiefkinder, die bereits 21 Jahre alt sind,
      wenn Sie diesen vor dem Nachzug bereits über einen längeren Zeitraum Unterhalt leisten. Dieser Unterhalt muss aber lediglich einen Teil zum Lebensunterhalt beitragen.

Beispiele:
Sie sind polnischer Staatsangehöriger und leben und arbeiten in Deutschland. Ihre Schwiegereltern haben die russische Staatsangehörigkeit und leben dort. Sie senden ihnen bereits seit einem Jahr monatlich regelmäßig 200 €.

Sie sind deutsche Staatsangehörige, leben und arbeiten in Polen. Sie zahlen Ihrer Mutter in Syrien seit 1 ½ Jahren 50 € monatlich über Western Union, damit sie davon Nahrungsmittel kaufen können. 

Wenn Sie mehrere Monate mit Ihren Familienangehörigen im EU-Ausland zusammengelebt haben und in den Staat Ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren möchten, können die Familienangehörigen sie begleiten und erhalten ein Aufenthaltsrecht (sog. Rückkehrfälle).

Beispiele:
Sie leben und arbeiten als deutsche Staatsangehörige in den Niederlanden. Ihre Eltern sind zu Ihnen in die Niederlande gezogen. Nach 6 Monaten erhalten Sie ein Jobangebot aus Deutschland. Ihre Eltern können mit Ihnen nach Deutschland umziehen, wenn Sie einen Teil des Lebensunterhalts Ihrer Eltern finanzieren können.

Sie sind schwedische Staatsangehörige und leben und arbeiten in Deutschland. Ihre erwachsenen Kinder sind zu Ihnen nachgezogen. Nach 6 Monaten möchten Sie nach Schweden zurückkehren. Ihre Kinder können Sie begleiten.

In der praktischen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem EU-Freizügigkeitsrecht kommt es häufig zu Schwierigkeiten, so dass eine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert ist.

In diesem Bereich beraten und vertreten Sie unsere Fachanwälte für Migrationsrecht Sven Hasse und Marten Kaspar.

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