Untätigkeitsklage
Was ist eine Untäigkeitsklage?
Wenn eine Behörde ohne ausreichenden Grund nicht in angemessener Zeit über einen Antrag (z.B. auf Einbürgerung) entscheidet, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden, ohne dass die Behörde entschieden hat (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung).
Das Verwaltungsgericht kann dann die Behörde verpflichten, dem (Einbürgerungs-) Antrag stattzugeben.
Ab wann kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden?
Die Klage ist frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig. Ein Antrag ist gestellt, wenn der Behörde mitgeteilt wurde, dass man eingebürgert werden möchte. Dies kann schriftlich oder durch Abgabe der Formulare und erforderlichen Unterlagen geschehen. Die Bitte um einen Vorsprachetermin oder die Aufnahme auf eine Warteliste genügt für eine Antragstellung allerdings nicht.
Wie läuft das Verfahren nach Klageeinreichung ab?
Das Gericht stellt die Klage der Behörde zu und setzt eine Frist von in der Regel 6-8 Wochen, um eine Stellungnahme abzugeben.
Folgende Varianten sind denkbar:
Variante 1: Die Behörde teilt mit, dass dem Antrag (z.B. auf Einbürgerung) stattgegeben wird.
Variante 2: Die Behörde teilt mit, dass Unterlagen fehlen (z.B. aktuelle Einkommensnachweise)
Variante 3: Die Behörde lehnt den Antrag ab.
Variante 4: Die Behörde teilt mit, dass sie auf Grund der Vielzahl an Anträgen nicht entscheiden kann und bleibt weiter untätig.
Wie geht es dann weiter?
bei Variante 1: Das Klageverfahren kann für erledigt erklärt werden.
bei Variante 2: Weitere Unterlagen werden an das Gericht gesandt. Das Gericht leitet die Unterlagen an die Behörde zur erneuten Stellungnahme weiter. Es geht weiter wie bei Variante 1.
bei Variante 3: Die Klage kann mit dem Ziel fortgesetzt werden, dass das Gericht die Behörde verpflichtet, dem Antrag (z.B. auf Einbürgerung) stattzugeben.
bei Variante 4: Wenn die Voraussetzungen (z.B. für eine Einbürgerung) vorliegen, verpflichtet das Gericht die Behörde, dem Antrag (z.B. auf Einbürgerung) stattzugeben, oder
Wenn die Voraussetzungen (z.B. für eine Einbürgerung) nicht vorliegen, lehnt das Gericht die Klage ab.
Wie lange dauert das Verfahren insgesamt?
Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, wie die Behörde antwortet.
bei Varianten 1 und 2: Die Behörde bewilligt den Antrag (z.B. auf Einbürgerung). Wie lange das Verfahren dauert, hängt davon ab, ob die Behörde bereits bei der ersten Stellungnahme (nach 6-8 Wochen) mitgeteilt hat, dass sie dem Antrag stattgegeben wird oder z.B. noch weitere Unterlagen oder Stellungnahmen angefordert werden.
bei Varianten 3 und 4: Bevor das Gericht entscheiden kann, setzt es in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Da auch die Gerichte überlastet sind, dauert es bis zum einem Verhandlungstermin 1-2 Jahre. Eine Möglichkeit, das Gericht zu einer schnelleren Entscheidung zu zwingen, besteht nicht. Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht durch ein Urteil, gegen das der Kläger und die Behörde die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats ein Rechtsmittel zu erheben.
Was passiert, wenn sich während des Verfahrens etwas ändert (z.B. Arbeitslosigkeit, neuer Job)?
Das Gericht kann die Behörde nur dann zur Einbürgerung verpflichten, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Hierzu ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis erforderlich, dessen Probezeit abgelaufen ist. Bei neu begonnenen selbständigen Tätigkeiten wird in der Regel der erste Einkommensteuerbescheid verlangt, bevor eine positive Einkommensprognose erstellt werden kann.
Durch einen Jobverlust kann sich das Verfahren daher erheblich verzögern. Auch das Gericht wird das Verfahren dann möglicherweise aussetzen. Ist eine solche Veränderung zu erwarten, ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage möglicherweise nicht sinnvoll.
Welche Kosten entstehen durch die Klage?
Die Kosten hängen davon ab, für wieviel Personen die Klage erhoben wird.
Im Einbürgerungsverfahren berechnen sich die Kosten einer Klage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gerichtskostengesetz wie folgt:
Anwaltskosten Verfahrensgebühr inkl. MWSt |
Gerichtskosten | gesamt | |
1 Person | 973,66 € | 798 € | 1.771,66 € |
2 Personen | 1.295,44 € | 1.146 € | 2.441,44 € |
3 Personen | 1.501,19 € | 1.347 € | 2.848,19 € |
4 Personen | 1.751,80 € | 1.575 € | 3.326,80 € |
Die Kosten für eine Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind etwas geringer.
Wann muss ich diese Kosten zahlen?
Die oben genannten Anwaltskosten berechnen wir Ihnen bei Einreichung der Klage. Wir können Ihnen auf Wunsch eine Ratenzahlung anbieten. Bei Varianten 3 und 4, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet oder bei einer vergleichsweisen Einigung mit der Behörde können im Laufe des Verfahrens weitere Kosten entstehen.
Über die Gerichtskosten erhalten Sie nach Registrierung der Klage bei Gericht eine Rechnung von der Justizkasse.
Muss die Behörde die Kosten erstatten?
Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens, ob die Behörde die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat.
bei Varianten 1 und 2: Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Behörde schneller hätte entscheiden müssen, verpflichtet es die Behörde, die Kosten des Verfahrens erstatten.
bei Varianten 3 und 4: Wenn das Gericht die Behörde verpflichtet, dem Antrag (z.B. auf Einbürgerung) stattzugeben, muss die Behörde die Kosten erstatten.
Wenn das Gericht die Klage ablehnt, muss der Kläger die Kosten tragen.
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