Visum
Die meisten Staatsangehörigen benötigen für die Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum. Visafrei können Sie einreisen, wenn Sie EU-Bürger sind oder die Staatsangehörigkeit eines der für Kurzaufenthalte von der Visapflicht befreiten Staaten besitzen.
Ein erforderliches Visum muss vor der Einreise durch die Deutsche Botschaft oder das Konsulat ausgestellt werden. Die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, richten sich dabei nach dem Aufenthaltszweck (z.B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit etc.).
Für kurzfristige Besuchsaufenthalte oder eine Geschäftsreise, können Sie ein C-Visum (sog. „Schengen-Visum“) beantragen. Die maximal mögliche Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tagen innerhalb eines Referenzzeitraums von 180 Tagen. Das Visum berechtigt zum Aufenthalt in allen Mitgliedsstaaten des „Schengen-Raumes“.
Die „Umwandlung“ eines Schengen-Visums in eine Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ist in der Regel nicht möglich.
Häufigster Ablehnungsgrund eines Besuchsvisums ist, dass die Botschaft Ihnen unterstellt, dass Sie nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Insbesondere dann, wenn ein Daueraufenthalt im Raume steht (z.B. ein Familennachzug), wird kein Schengen-Visum erteilt.
Zur Prüfung führt die Botschaft häufig ein Interview durch und lässt sich Unterlagen vorlegen. Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung familiäre Bindungen im Heimatland (Eltern, Kinder oder zu pflegende Angehörige), berufliche Bindungen (Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses), wirtschaftliche Bindungen (Vermögen, Immobilienbesitz) und bisherige Reisen im Schengen-Raum.
Die Gerichte räumen den Konsulaten bei der Beurteilung des Sachverhalts einen weiten, nicht gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein. Eine Klage gegen die Ablehnung eines Schengen-Visums verspricht daher kaum Erfolg, so dass wir in diesen Fällen nicht tätig sind. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in unserem Seminarskript Besuchsvisa und vorübergehende Aufenthalte.
Nationale Visa für längerfristige Aufenthalte, sog. D-Visa (z.B. für Studium, Erwerbstätigkeit oder zur Familienzusammenführung) bedürfen im Regelfall der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen deutschen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu, wenn nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Voraussetzungen richtet sich nach dem gewünschten Aufenthaltszweck. Die Entscheidung über einen Visumsantrag für längerfristige Aufenthalte kann von wenigen Tagen (z.B. für die Erteilung einer Blauen Karte-EU) bis zu mehreren Monaten (z.B. für ein Visum zur Familienzusammenführung) dauern.
Für Hochschulabsolventen besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche ohne Arbeitserlaubnis für maximal 6 Monate zu erhalten. Neben einem Hochschulabschluss ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen. Das Visum ist nicht verlängerbar. Vor einer Neuerteilung ist ein Auslandsaufenthalt gleicher Dauer erforderlich. Bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes ist die Erteilung einer BlueCard möglich.
Wird die Erteilung eines Visums abgelehnt, erstellt die Botschaft einen Ablehnungsbescheid. Dieser enthält – wenn überhaupt – nur eine kurze Begründung. Gegen eine ablehnende Entscheidung besteht die Möglichkeit, die Botschaft in einem Remonstrationsschreiben um Überprüfung der Entscheidung zu bitten oder Klage an das Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Eine sofortige Klage kann sinnvoll sein, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können und daher nicht zu erwarten ist, dass die Botschaft ihre Entscheidung ändert.
Bleibt die Botschaft nach einer Remonstration bei ihrer ablehnenden Entscheidung, erlässt sie einen mit Gründen versehenen Remonstrationsbescheid. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage zum Verwaltungsgericht Berlin angefochten werden. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauert derzeit etwa 8 bis 12 Monate.
Entscheidend für das anwaltliche Vorgehen ist, ob ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht oder die Botschaft Ermessen ausüben kann. Hierfür kommt es auf den Grund des Aufenthaltes an. In zustimmungspflichtigen Visaverfahren (Familienzusammenführung etc.) bietet sich ggf. die Einsicht in die bei der Ausländerbehörde entstandene Akte an. In manchen Fallkonstellationen lassen sich z.B. durch Zuhilfenahme des Europarechts in einer anwaltlichen Beratung auch Handlungsalternativen entwickeln.
In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.