Blaue Karte EU

BlueCard / Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU („BlueCard“) ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Fachkräfte.

Um eine Blaue Karte zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Sie haben folgende Qualifikation:

  • einen deutschen, einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
  • Sie sind IT-Fachkraft mit 3-jähriger Berufserfahrung oder
  • besitzen einen anerkannten tertiären Bildungsabschluss, z.B. Meister, Techniker, Fachwirt

UND

2. Sie haben ein konkretes Stellenangebot für

a) einen dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatz mit einem Bruttogehalt von 45.300 Euro jährlich (ab 2025: 48.300 Euro) oder

b)  einen dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatz von 41.042 Euro (ab 2025: 43.760 Euro)  in

      • Naturwissenschafen, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, oder IT oder
      • Sie haben ihren mit der Tätigkeit zusammenhängenden Hochschulabschluss vor weniger als drei Jahren erworben haben,

UND

die Bundesangentur für Arbeit bestätigt, dass das Entgelt für die angebotene Tätigkeit angemessen ist.

Auch wenn Sie die Einkommensgrenze für eine Blaue Karte-EU nicht erreichen, haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten, wenn Sie über einen anerkannten Abschluss verfügen.

Ob ein ausländischer Hochschulabschluss als gleichwertig anerkannt ist, können Sie in der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bidlungswesen recherchieren. Wenn Sie Ihren Abschluss dort nicht finden, sollten Sie eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen.

Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte-EU können bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei einem legalen Aufenthalt in Deutschland (z.B. mit Schengen-Visum) auch unmittelbar bei der Ausländerbehörde gestellt werden, wenn Sie das Arbeitsplatzangebot erst nach der Einreise erhalten haben.

Die Blaue Karte-EU wird für 4 Jahre erteilt, maximal aber für die Dauer des Arbeitsvertrages plus 3 Monate.

Für einen Wechsel des Arbeitsplatzes ist bei Blaue Karte-Inhabern keine Genehmigung der Ausländerbehörde mehr erforderlich. Der Arbeitsplatzwechsel muss der Ausländerbehörde lediglich mitgeteilt werden. Die Behörde kann die neue Tätigkeit in den ersten 12 Monaten aussetzen und ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU beim neuen Arbeitgeber nicht mehr vorliegen.

Nach 27 Monaten können Sie als Inhaber einer Blauen Karte-EU eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (permanent residency) erhalten. Voraussetzung sind Sprachkenntnisse der Stufe A1. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe B1 erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten.

Ihre Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder erhalten zwar keine Blaue Karte, aber eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen mit  Arbeitserlaubnis. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte nicht erforderlich.

Ehegatten von Blaue Karte Inhabern können bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie selbst mindestens 20 Sunden pro Woche beschäftigt sind.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht  Sven Hasse.

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