Ausländerstrafrecht
Das Aufenthaltsgesetz hält einige Straftatbestände bereit, die nur von Ausländern oder im Zusammenhang mit ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.
- illegale Einreise
- illegaler Aufenthalt
- Verstoß gegen die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen (sog. Residenzpflicht)
- Scheinehe
- Einschleusen von Ausländern
Gelegentlich gerät in diesen Fällen auch der deutsche Ehegatte in den Verdacht, beispielsweise Beihilfe zur illegalen Einreise geleistet zu haben.
Grundsätzlich gilt, wie im Strafrecht allgemein: Nur wer seine Verfahrensrechte kennt, kann sich richtig verteidigen. Je früher Sie einen Anwalt aufsuchen, desto eher können später nicht mehr korrigierbare Fehler vermieden werden. Sollte in der konkreten Situation (z.B. nach einer Festnahme) kein Anwalt für Sie erreichbar sein, empfehlen wir Ihnen dringend, von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich zunächst nicht zum Tatvorwurf zu äußern! Jede unbedachte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.
Sie sollten in diesem sehr speziellen Bereich des Strafrechts einen Anwalt zu konsultieren, der über fundierte Kenntnisse auch des Ausländerrechts verfügt. Häufig kann streitig sein, ob für eine Einreise überhaupt ein Visum erforderlich war, das Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung im konkreten Fall überhaupt strafbar ist oder es sich tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt hat.
Hinzu kommt, dass strafrechtliche Verurteilungen für Ausländer eine besondere aufenthaltsrechtliche Bedeutung erlangen können. So kann eine Verurteilung unter Umständen zur Ausweisung führen. Dies muss schon bei der Verteidigung im Strafprozess berücksichtigt werden.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakten kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt und in diesem Bereich nicht selten auch die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse übernimmt in diesem Bereich Ihre Strafverteidigung.