Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis

Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist, dass der Aufenthaltstitel eine entsprechende Arbeitserlaubnis enthält. Mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ dürfen Sie jede angestellte und selbständige Tätigkeit ausüben. Ist Ihnen nur die „Beschäftigung erlaubt“, dürfen Sie zwar jedes Arbeitsverhältnis aufnehmen, aber keine selbständige Tätigkeit ausüben.

Wenn auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“, müssen Sie vor der Arbeitsaufnahme einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen.

In manchen Fällen ist vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, die ggf. prüft, ob einheimische Arbeitskräfte für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen und ein der Stelle angemessenes Gehalt gezahlt wird. In diesen Fällen wird die Beschäftigungserlaubnis zunächst auf die beantragte Tätigkeit beschränkt.

Bei manchen Aufenthaltstiteln sieht das Gesetz vor, dass die Erwerbstätigkeit grundsätzlich oder in einem bestimmten Umfang erlaubt ist (z.B. bei FamiliennachzugStudenten, humanitären Aufenthaltstiteln oder im Asylverfahren).

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel für eine bestimmte Beschäftigung besitzen, dürfen sie in der Regel zunächst nur diese Tätigkeit ausüben, siehe hierzu:

Sie können die Arbeitgeberbindung aber streichen lassen, wenn Sie

  • seit zwei Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (§ 9 Beschäftigungsverordnung) oder
  • sich seit mindestens drei Jahren mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten haben.

Als EU-Bürger benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis. Sie und ihre Familienangehörigen dürfen jede Erwerbstätigkeit ausüben.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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